Hallo
Das Ganze noch einmal.
Es gibt, abgesehen vom EU-Recht, im Bereich der Naturschutzgesetzgebung und des Jagdrechts Vorschriften auf Bundesebene (BNatSchG, Bundeswildschutzverordnung, etc.) die für alle gleich sind und Vorschriften auf Landesebene (BayNatSchG, BayJG), die im Bereich des Jagdrechts unterschiedlich sein können. Vorschriften bezügl. des Baurechts sind Ländersache und unterscheiden sich sehr stark.
Ich wohne in Bayern. Deshalb können Punkte die von den Ländern geregelt werden, in anderen Bundesländern anders geregelt sein. Bitte immer bei der zuständigen Behörde informieren. Auch die Handhabung (Auslegung) der zuständigen Behörde kann sich von anderen unterscheiden (in Bayern zwischen den verschiedenen Landkreisen).
DESHALB: Erkundigt Euch immer VOR dem Bau von
Volieren und/oder dem Kauf von Tieren bei eurer zuständigen Behörde. Nur dann könnt ihr sicher sein, das alles so klappt wie ihr es euch vorstellt. Damit ihr auch Freude an den Tieren habt (und nicht nur Ärger mit den Ämtern).
wildtauben schrieb:
Für die Erbauung eines Geheges, Stalles,
Voliere usw. benötigt man je nach Bebauungsplan natürlich eine Genehmigung.
bitte immer klar unterscheiden zwischen Haltegenhmigungen und Baugenehigungen, haben nichts mit einander zu tun.
Was du nicht sagst?
Wenn du es so sagen willst, dann unterscheidet man zwischen einer Baugenehmigung und einer Gehegegenehmigung.
Wobei dann wieder zu unterscheiden ist zwischen einer Gehegegenehmigung nach dem Naturschutzgesetz (BayNatSchG Art. 20a, sowas gibt es in den anderen Ländern auch, als "Umsetzung" des BNatSchG, der Inhalt kann aber etwas voneinander abweichen, z.B. in Bezug auf Ausnahmen) und einer Gehegegenehmigung (Wildgehege) nach dem Jagdrecht (BayJG Art. 23, Bundeswildschutzverordnung).
Außerdem kann es sein, das man, je nach Größe der Anlage auch eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz benötigt (§11 TSchG).
Bei uns (soll nicht überall gleich sein) "beinhalten" diese Genehmigungen die Baugenehmigung. Die Anträge werden "automatisch" auch baurechtlich beurteilt.
wildtauben schrieb:
Für unsere einheimischen Jagdfasanen benötigt man keine Haltegenehmigung, wenn sie aus in Gefangeschaft gezüchtet sind und nicht herrenlos geworden sind. § 2 (4) BWildSchV sagt doch klar das Fasan, Rebhuhn, Wachtel und Stockente von den Verboten ausgenommen sind.
Man benötigt auch für diese Tiere eine Gehegegenehmigung nach dem Jagdgesetz (Wildgehege). Für die aufgeführten Arten gelten unter den genannten Bedingungen lediglich die Verbote von §2 Absatz 1 BwildSchV („Haltungsverbot“) nicht. D. h. man bekommt das Wildgehege für die genannten Arten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind die an das Gehege gestellt sind, genehmigt.
wildtauben schrieb:
Für die Haltung von den anderen in der BWildSchV aufgeführten Tieren, beantragt man eine Haltegehmigung bei der unteren Jagdbehörde.
Man sollte sich auf den § 2 (5) 3. BWildSchV berufen:
"3. aus sonstigen vernüftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen"
Diese Genehmigung kostete für die Haltung für Türkentauben 75Euro
Jährlich müssen die nachgezogenen Jungtiere gemeldet werden und auch die abgegeben Tiere, ich reiche dafür eine Kopie der Herkunftsbescheinigung ein.
Diese Herkunftsbescheinigung erhält der neue Besitzer um die Legalität seiner Tauben nachzuweisen.
Auch hier benötigt man eine Gehegegnehmigung, die in diesem Fall gleichzeitig eine Genehmigung zum Halten der Tiere ist. Und bei diesen Tieren gibt es erfahrungsgemäß die meisten Probleme. Jede Behörde (jedes Landratsamt) legt diese Ausnahmen anders aus. Es gibt welche die keine Genehmigungen ausstellen (Es gibt für sie keinen vernünftigen Grund solche Tiere zu halten) und andere bei denen es keine oder nur sehr wenige Probleme gibt.
wildtauben schrieb:
Der Goldfasan ist in der Bundesartenschutzverordnung vom 24.02.2005 nicht mehr aufgeführt und unterliegt damit keiner gesetzlichen Vorgabe.
Das hat mit der Gehegegenehmigung nichts zu tun. Die benötigt man immer wenn man darin Tiere wildlebender Arten halten will.
BayNatSchG Art. 20a Tiergehege
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wildlebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur
Haltung von Vögeln. Die Zweckänderung steht der Errichtungoder Erweiterung gleich.
(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von
Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Es gibt aber für andere Bundesländer Ausnahmen bezügl. der Größe und bezügl der gehaltenen Tiere. In Niedersachsen z. B. sind Gehege bis insgesamt 50 m² genehmigungsfrei nach dem Naturschutzgesetz (nicht automatisch auch nach dem Baurecht) wenn darin Tiere gehalten werden, die u. a.
hier genannt werden (Diese Arten gelten als „nicht wildlebend“.)
D. h. In Delmenhorst ist eine
Voliere nicht genehmigungspflichtig wenn alle
Volieren insgesamt unter 50m² groß sind und man darin gelbe Goldfasanen hält. Wenn man rote (wildfarbige) darin halten will, benötigt man eine Genehmigung.
Viele Grüße