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madas
Guest
Hallo,
wenn man von seinen Vögeln Nachwuchs haben möchte braucht man doch in aller Regel eine Zuchterlaubnis nach Tierseuchengesetz §17g Absatz 1.
weiterhin steht auf deren Seite zur Sachkunde:
Wenn ich die Texte richtig verstehe, bräuchte ich ja wenn ich mit dem Verkaufserlös meiner Jungtiere unter 2000 EUR bleibe keinen Sachkundenachweis zu erbringen! Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein oder deute ich da was falsch?
Dann ist mir noch was aufgefallen. Auf den Formularen des BNA zum Bestellen der Fußringe steht folgendes:
Wenn ich Psittaziden nur halte, brauche ich der BNA dieses nur formlos erklären, dann darf ich Ringe bestellen. Richtig?
ABer warum soll jemand der nur Halter der Tiere ist überhaupt Ringe brauchen? Doch nur wenn er Vögel nachzieht.
Nun bin ich ein wenig verwirrt!
Wäre nett, wenn da mal jemand Licht ins Dunkle bringt.
Danke
wenn man von seinen Vögeln Nachwuchs haben möchte braucht man doch in aller Regel eine Zuchterlaubnis nach Tierseuchengesetz §17g Absatz 1.
BNA-Homepage schrieb:§ 17g
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
2. mit diesen Tieren zu handeln,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Kennzeichnung der Tiere,
c) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.
weiterhin steht auf deren Seite zur Sachkunde:
BNA-Homepage schrieb:Was ist Sachkunde?
Das Tierschutzgesetz schreibt im § 11 für jeden der Tiere hält, züchtet und mit ihnen handelt die Sachkunde vor. Sie beinhaltet die theoretischen und praktischen Grundlagen für den Umgang, die Haltung, Fütterung und Zucht der Tiere.
Auch im § 6 der Bundesartenschutzverordnung ist festgeschrieben, dass Wirbeltiere der besonders geschützten Arten gehalten werden dürfen nur von dem: "Der die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere seiner nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen kann."
Wer muss den Sachkundenachweis ablegen?
* Wissenschaftlich geleitete zoologische Einrichtungen
* Nicht wissenschaftlich geleitete Tierparks, also auch Wild- und Vogelparks, die Tiere gewerbsmäßig zur Schau stellen
* Der gewerbsmäßige Handel
* Gewerbsmäßige Züchter und Halter
* Wer Tiere zur Schau stellt.
Was bedeutet "gewerbsmäßig"?
Die Gewerbsmäßigkeit nach dem Tierschutzrecht ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Voraussetzung für gewerbsmäßiges Züchten sind gegeben wenn:
* Reptilien: Ein Tierhalter oder Tierzüchter der mehr als 100 Reptilien oder mehr als 50 Schildkröten pro Jahr züchtet und absetzt.
* Vögel: Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt bei Vögeln in der Regel vor, wenn regelmäßig Jungtiere verkauft werden und
1. mehr als 25 züchtende Vogelpaare gehalten werden und/oder
2. mehr als 10 züchtende Zuchtpaare über Nymphensittichgröße gehalten werden und/oder
3. mehr als 5 züchtende Ara- oder Kakadupaare gehalten werden.
* Generell gilt: Bei Reptilien, Vögeln und sonstigen Heimtieren (z.B. Aquarientieren) gilt eine Zucht als gewerbsmäßig, wenn ein Verkaufserlös von mehr als 4000 DM (~2000 EUR) jährlich zu erwarten ist.
Wenn ich die Texte richtig verstehe, bräuchte ich ja wenn ich mit dem Verkaufserlös meiner Jungtiere unter 2000 EUR bleibe keinen Sachkundenachweis zu erbringen! Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein oder deute ich da was falsch?
Dann ist mir noch was aufgefallen. Auf den Formularen des BNA zum Bestellen der Fußringe steht folgendes:
BNA-Homepage schrieb:Bestellung
1. Die Bestellung kann nur schriftlich mit einem aktuellen Bestellformular erfolgen und ist verbindlich. Eine Stornierung oder
Änderung der Bestellung nach Eingang beim BNA ist nicht möglich.
2. Die Liste muss sorgfältig und gut leserlich (Druckbuchstaben oder Schreibmaschine) ausgefüllt sein. Schlecht, nicht richtig
ausgefüllte oder unvollständig ausgefüllte Bestellungen werden nicht bearbeitet.
3. Beachten Sie bitte die Mindestbestellmengen bei den einzelnen Ringgrößen
4. Folgendes ist zu beachten
Die Bestellung erfolgt bei der BNA-Kennzeichenstelle, Postfach 11 10, 76707 Hambrücken Fax: (07255) 8355
Zucht- und Haltegenehmigung: Bei der Bestellung muss eine gültige amtliche Zuchtgenehmigung nach § 17g, Abs. 1 des
Tierseuchengesetzes heutiger Fassung in Kopie vorliegen. Die Zucht- und Haltegenehmigung ist nicht erforderlich, wenn
die Psittaziden nur gehalten werden und der Halter eine entsprechende formlose Erklärung beilegt.
Liegt bei einer Bestellung direkt beim BNA eine erforderliche Kopie der Zucht- und Haltegenehmigung nicht vor, wird
die Bestellung nicht bearbeitet.
Wenn ich Psittaziden nur halte, brauche ich der BNA dieses nur formlos erklären, dann darf ich Ringe bestellen. Richtig?
ABer warum soll jemand der nur Halter der Tiere ist überhaupt Ringe brauchen? Doch nur wenn er Vögel nachzieht.
Nun bin ich ein wenig verwirrt!
Wäre nett, wenn da mal jemand Licht ins Dunkle bringt.
Danke