Hallo,
nachfolgend die gesetzlichen Grundlagen für das von mir bereits angesprochene Verbot des Freiflugs für Papageien (bzw. sämtliche exotischen Vögel):
Bundesnaturschutzgesetz, § 41
(1) Abs. 1 gibt den Ländern auf, Ausführungsvorschriften zu erlassen, welche der Verfolgung des Zieles dienen, "Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen" (...)
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Mutwillige Beunruhigen (insbesondere) heimischer Vogelarten bei Präsenz eines exotischen Wildvogels sind in keinem Fall auszuschließen.
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns (...) von Tieren (...) gebietsfremder Arten in der freien Natur.
Aus der Kommentierung zu diesem Gesetz:
Der Allgemeinschutz, der für alle Arten gilt, zielt darauf ab, menschliche Einwirkungen auf wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen sowie deren Lebensstätten nur aus vernünftigem Grund zu gestatten. Es kann keinesfalls unter den Terminus "vernünftiger Grund" fallen, einen exotischen Wildvogel ungesichert ins Freiland zu verbringen. Die Naturschutzgesetze der EU-Mitgliedsstaaten wurden mittlerweile an übergeordneten EU-Richtlinien orientiert. D.h. Inhalte entsprechender EU-Richtlinien und Verordnungen sind in das jeweils nationale Recht umzusetzen. Sämtliche wildlebenden europäischen Vogelarten werden durch die EG-Vogelschutzrichtlinie, die 1979 verabschiedet wurde, geschützt. Sie verbietet, wildlebende Vogelarten zu beunruhigen (...) (s. § 41 (1))
Besteht das potenzielle Risiko des Entfliegens eines nicht-heimischen Wildvogels (Papagei), so ist sein Überleben in der ungewohnten Umgebung durch vielerlei Faktoren (u. a. keine gesicherte Futteraufnahme, Prädation, Nachstellung, Klima) gefährdet. Wird dieses Risiko willentlich herbeigeführt, so könnten (zumindest unter Umständen) auch Belange des Tierschutzrechts (TSchG) tangiert sein (§ 3 (4)).
Die hierzulande vereinzelt vorzufindende Freiflughaltung von Papageien ist in keiner Weise rechtlich abgesichert. Nicht bedacht werden - neben allen anderen Aspekten - die nicht auszuschließenden Haftungen bei eventuell eintretenden Schadensfällen.
Anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn es einem nachweislich
flugunfähigen Exemplar ermöglicht wird, innerhalb des eigenen Besitztums (Garten) einen Aufenthalt im Freien (von "Freiflug" kann man ja in diesem Fall nicht reden) zu genießen. Es kommt nicht darauf an, ob es in der Absicht des Halters liegt, ein nicht-heimisches Wildtier auszusetzen, auszuwildern oder ihm nur zeitweise "etwas Gutes" tun zu wollen, es zählt einfach nur der Fakt und die (vielleicht "nur") abstrakte Gefährdung und/oder Beunruhigung heimischer Arten. Zusätzlich ist auch noch der Gebietscharakter zu berücksichtigen. Geschieht das "Freisetzen" in/der Nähe eines mit Schutzstatus versehenen Areals (z.B. Gebiete unter Status von EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinien) dürfte bei Bekanntwerden/Beanzeigung mit empfindlichem Bussgeld zu rechnen sein.
Abschließend noch der Hinweis: Die neuerdings (vorwiegend in europäischen Nachbarländern) veranstalteten "Freiflugseminare" bedürfen alle entsprechender Ausnahmegenehmigungen.
.. und außerdem... Ist es denn so ganz ohne Risiko für die Geier, wenn wir sie zwingen, in der Wohnung, mit zu wenig Freiflug und in trockener Luft an Aspergillose dahinzusiechen???
Das ist ein überaus gravierender Fakt, der zum Nachdenken anregen muß. Unter dem Strich steht dann geschrieben: "... denn sie gehören hier nicht hin."
Gruß
MMchen