vogelklappe schrieb:
Das ist erheblich vernünftiger als sich wie bei uns darauf zu berufen, Jäger könnten an H5N1 erkrankte Tiere erkennen, um die Jagdbefugnisse auch noch zu erweitern.
Landkreis Ostvorpommern
Die Landrätin Anklam, den 20.02.2006
An alle Jagdausübungsberechtigten
Bis auf Widerruf erlässt die Landrätin folgende Verfügung:
1.
Die Jagdausübungsberechtigten in ihren Jagdrevieren
werden angewiesen, unverzüglich und ständig gezielt nach kranken und verendeten Wildvögeln zu suchen.
2. Der Fundort toter oder kranker Wildvögel ist durch geeignete Maßnahmen, am besten mit Absperrband und Hinweisschild, zu sichern und der Leitstelle der Hansestadt Greifswald/Landkreis Ostvorpommern unverzüglich unter der Telefonnummer 112 anzuzeigen. Dabei ist anzugeben: die Wildart, genaue Beschreibung des Fundortes, Name und Telefonnummer des Anrufers.
3. Der Einsatz von Hunden bei der Wildvogelsuche ist untersagt.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
5. Vorsätzliche und fahrlässige
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 39 Abs. 2 Nummer 4 BJagdG und können
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Begründung:
Gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl.I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198 ) i. V. m. §43 Abs. 2 des Jagdgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438 ), erlässt die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt beim Auftreten einer Wildseuche die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
Bei verendeten Wildvögeln im Landkreis Ostvorpommern wurde die Geflügelpest festgestellt.
Die Möglichkeit der Übertragung des Virus vom Wildgeflügel auf Hausgeflügel muss zur Verhinderung unabsehbarer materieller Schäden für gewerbliche wie private Geflügelhalter auf ein Minimum reduziert werden. Da die Übertragung der Krankheit auf den Menschen oder auf andere Tierarten bei direktem Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann, besteht auch eine Gefahr für den Menschen. Aus diesen Gründen machen sich die oben angeführten Maßnahmen erforderlich. Sie sollen eine schnellst mögliche Beseitigung der Tierkörper gewährleisten und insbesondere einer weiteren Verbreitung der Krankheit vorbeugen.
Das Verbot des Einsatzes von Jagdhunden erfolgt aus Gründen des Gesundheitsschutzes. Dabei soll das Entstehen einer möglichen Infektionskette über den Hund nicht zugelassen werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Danach ist diese Maßnahme zu wählen, wenn die Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Das Interesse der Allgemeinheit, den Ausbruch der Geflügelpest in Haustierbeständen und eine eventuelle Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Menschen zu verhindern, überwiegt ihr Interesse an einer vorerst teilweise eingeschränkten Freizeitbeschäftigung bei weitem.
Hinzu kommt, dass inzwischen der Katastrophenfall nach § 15 Nr. 3 Landeskatastrophengesetz M-V festgestellt wurde. In diesem Falle bedarf es einer Bündelung aller verfügbaren Kräfte zur Verhinderung der o. g. Gefahren. Die erforderlichen Maßnahmen dulden keinen zeitlichen Aufschub, da ansonsten eine Weiterverbreitung nicht wirksam verhindert werden kann. Deswegen ist der Sofortvollzug anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Landkreis Ostvorpommern, – Die Landrätin –, Demminer Straße 71-74, 17389 Anklam, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch gegenüber dem Verwaltungsakt hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung, d. h., sollten Sie der getroffenen Anordnung nicht Folge leisten, kann trotz des schwebenden Verfahrens gegen Sie Verwaltungszwang ausgeübt werden. Auf Ihren Antrag hin kann das Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen oder die Vollziehung aufheben. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
Dr. Barbara Syrbe
Landrätin
Hinweis: Die Suche nach Wildvögeln endet mit dem Auffinden. Berühren Sie die Tiere nicht!
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da müssen die jäger hierzulande jetzt wohl ihren normalen job an den nagel hängen um auch wirklich rund um die uhr nach toten vögeln suchen zu können. an sonsten: 5000€ strafe...